(aus Bekanntmachung Nr.3/80 im Bundesanzeiger
Nr.15 vom 23. Januar 1980)
Der Gesamtverband kunststoffverarbeitenden
Industrie e. V. (GKV). Am Hauptbahnhof 12, 6000 Frankfurt
8. M. 1, hat am 19. Dezember 1979 mit Schreiben vom 14.
Dezember 1975 die nachfolgend wiedergegebene Empfehlung
allgemeiner Geschäftsbedingungen nach § 38 Abs.
2 Nr.3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
beim Bundeskartellamt angemeldet:
Geltungsbereich
Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber
Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes
gehört, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
1.Anwendung
1.Aufträge werden erst durch die
Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen
und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Alle
Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote
bezeichnet sind.
2.Diese Bedingungen gelten bei ständigen
Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte,
bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen
ist, sofern sie dem Besteller bei einem früher vom
Lieferer bestätigten Auftrag zugegangen sind.
3.Anders lautende Einkaufsbedingungen
des Bestellers verpflichten den Lieferer nur wenn sie von
ihn ausdrücklich anerkannt werden.
4.Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam
sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen
hiervon nicht berührt.
II. Preise
1.Die Preise gelten ab Werk ausschließlich
Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich
Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
2. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes
oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die
maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich
Lieferer und Besteller über eine Anpassung der Preise
und der Kostenanteile für Formen verständigen.
3.ist die Abhängigkeit des Preises
vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige
Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
4.Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen
(= Anschlußaufträgen) nicht an vorhergehende
Preise gebunden.
III. Liefer- und Abnahmepflicht
1.Lieferfristen beginnen nach Eingang
aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen
Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen,
soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft
gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung ohne
Verschulden des Lieferers unmöglich ist.
2.Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge
eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten ,so
ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich
gehandelt hat, unter Ausschluß weiterer Ansprüche
der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt,
eine Verzugsentschädigung zu fordern,
oder vom Vertrag zurückzutreten ,wenn
er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung
schriftlich hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung
ist auf höchstens 5% desjenigen Teils
der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß
erfolgt ist.
3.Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare
Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10
% sind zulässig.
4.Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung
von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen
kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung
eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt
der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb drei Wochen
nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige
Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten
oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordern.
5.Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten
nicht, so ist der Lieferer, unbeschadet sonstiger Rechte,
nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf
gebunden und kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger
Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.
6.Rücknahmen von Liefergegenständen
durch den Lieferer im Kulanzwege setzen einwandfreien Zustand,
Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung noch Terminverständigung
voraus. Der Lieferer ist zur Berechnung angemessener, ihm
durch die Rücknahme entstehender Kosten berechtigt.
7.Ereignisse höherer Gewalt berechtigen
den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung
und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder
wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz
oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt
stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbar Umstände,
z. B. Betriebsstörungen, gleich, die dem Lieferer die
rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich
machen; den Nachweis dafür hat der Lieferer zu führen.
Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während
eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.
Der Besteller kann den Lieferer auffordern,
innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten
will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern
will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom
nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich
benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie
in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen
des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf.
durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.
IV. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang
1.Sofern nicht anders vereinbart, wählt
der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg nach
bestem Ermessen.
2.Die Gefahr geht auch bei frachtfreier
Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller
über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen
der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung
der Versandbereitschaft über.
3.Auf schriftliches Verlangen des Bestellers
wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport-
und Feuerschäden versichert.
V. Eigentumsvorbehalt
1.Die Lieferungen bleiben Eigentum des
Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer
gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn
der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen
bezahlt ist, bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene
Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung
für die Saldorechnung des Lieferers. Wird im Zusammenhang
mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige
Haftung des Lieferers be gründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt
nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer
als Bezogenem.
2.Eine Be- oder Verarbeitung durch den
Besteller erfolgt unter Ausschluß des Eigentumserwerbs
nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser wird
entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts
seiner Ware zum Netto-Fakturenwert der be- oder verarbeitenden
Ware Miteigentümer so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware
zur Sicherstellung der Ansprüche des Lieferers gemäß
Absatz 1 dient.
3.Bei Verarbeitung Verbindung / Vermischung)
mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch
den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947,
948 BGB mit der Folge, daß der Miteigentumanteil des
Lieferers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware
im Sinne dieser Bedingungen gilt.
4.Die Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, daß
er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt
gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere
Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist
der Besteller nicht berechtigt.
5.Für den Fall der Weiterveräußerung
tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung
sämtlicher Ansprüche des Lieferers, die ihn aus
der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen
und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen
Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers
ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte
zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung
der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers
erforderlich sind.
6.Wird die Vorbehaltsware vom Besteller
nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/ oder 3
zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden
Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung
der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in
Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.
7.Übersteigt der Wert der für
den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen
um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers
insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers
verpflichtet.
8.Pfändungen oder Beschlagnahme
der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich
anzuzeigen. Daraus entstehende interventionskosten gehen
in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht
von Dritten getragen sind.
9.Falls der Lieferer nach Maßgabe
vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt
durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht,
ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen
oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware
erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens je-doch
zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche
auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben
vorbehalten.
VI. Zusicherung und Mängelhaftung
1.Maßgebend für Qualität
und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster,
welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung
vorgelegt werden. Die Zusicherung für bestimmte Eigenschaften
des Liefergegenstandes und für die Leistungen von Formen
bedarf der Schriftform in der Auftragsbestätigung.
Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung.
Die Zusicherung umfaßt nicht das Mängelfolgeschadenrisiko,
sofern der Lieferer, seine leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln.
2.Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb
seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für
die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes
nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. Maßgebend
ist der Stand der Technik im Zeitpunkt der Auftragsannahme.
3.Mängelrügen sind unverzüglich,
spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich
geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln verlängert
sich diese Frist auf eine Woche nach Feststellung. In beiden
Fällen verjähren, soweit ,nichts anderes vereinbart,
Gewährleistungsansprüche sechs Monate nach Wareneingang.
4.Bei begründeter Mängelrüge
- wobei für Qualität und Ausführung die vom
Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster maßgebend
sind - ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung
oder zur kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt
er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist
nach, ist der Besteller berechtigt, Minderung zu verlangen
oder Wandlung zu erklären und den Ersatz der Nebenkosten
(wie z. B. Ein- und Ausbaukosten, Transportkosten usw.)
zu verlangen. Weitergehende Ansprüche sind - gleich
aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Ersetzte Teile
sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.
5.Eigenmächtiges Nacharbeiten und
unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller
Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung
durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger
Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür
Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
VII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
In allen Fällen, in denen der Lieferer
abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher
oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadenersatz
verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden
Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
VIII. Zahlungsbedingungen
1.Sämtliche Zahlungen sind in Deutscher
Mark ausschließlich an den Lieferer zu leisten.
2.Falls nicht anders vereinbart, ist
der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen
zahlbar mit 2% Skonto innerhalb 14 Tagen sowie ohne Abzug
innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung
hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen
Rechnungen zur Voraussetzung. Für eventuelle Zahlungen
mit Wechsel wird kein Skonto gewährt.
3.Bei Überschreitung des vereinbarten
Zahlungstermines werden Zinsen in Höhe von 2% über
dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet, sofern der
Lieferer nicht höhere Sollzinsen nachweist.
4.Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln
bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel
werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche
damit verbundenen Kosten gelten zu Lasten des Bestellers.
5.Der Besteller kann nur aufrechnen oder
ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine
Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.
6.Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen
oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit
des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit
aller Forderungen des Lieferers zur Folge Darüber hinaus
ist der Lieferer berechtigt, für noch offenstehende
Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller
die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen
und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Herstellers
zurückzuholen.
IX. Formen (Werkzeuge)
1.Der Preis für Formen enthält
auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch
die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen
sowie für vom Besteller veranlaßte Änderungen.
Kosten für weitere Bemusterungen, die der Lieferer
zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.
2.Sofern nicht anders vereinbart, ist
und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den
Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihn beauftragten
Dritten
hergestellten Formen. Formen werden nur
für Aufträge des Bestellers verwendet, solange
der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen
nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz
dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung
einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich
sind. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt
zwei Jahre nach der letzten Teil-Lieferung aus der Form
und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.
3.Soll vereinbarungsgemäß
der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das
Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihn
über. Die Übergabe der Formen an den Besteller
wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt.
Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch
des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist der
Lieferer bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl
und / oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zu
ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Der Lieferer
hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf
Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.
4.Bei bestellereigenen Formen gemäß
Absatz 3 und / oder vom Besteller leihweise zur Verfügung
gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferers
bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt
wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung
und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen
des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages
und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen
nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Besteller
seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange
nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht
an den Formen zu.
X. Materialbeistellungen
1.Werden Materialien vom Besteller geliefert,
so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen
Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier
Beschaffenheit anzuliefern.
2.Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen
verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer
in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller
die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
XI. Schutzrechte
1.Hat der Lieferer nach Zeichnungen,
Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten
Teilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür
ein, daß Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt
werden. Der Lieferer wird den Besteller auf ihm bekannte
Rechte hinweisen. Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen
Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens
zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von
einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges
Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer ohne Prüfung
der Rechtslage - berechtigt, die Arbeiten einzustellen.
2.Dem Lieferer überlassene Zeichnungen
und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden
auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist er berechtigt,
sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.
3.Dem Lieferer stehen Urheber- und ggf.
gewerbliche Schutzrechte an den von ihm oder von Dritten
in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen,
Entwürfen und Zeichnungen zu.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Ort des
Lieferwerkes.
2.Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers
dessen Firmensitz oder der Sitz des Bestellers, auch für
Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
3.Es gilt ausschließlich
deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze
vom 17. Juli 1973 über den internationalen Kauf beweglicher
Sachen (BGBI. 1, S.856) sowie über den Abschluß
von internationalen Kaufverträgen über bewegliche
Sachen (BGBI. 1.S.868) ist ausgeschlossen
Nach
Oben